Schützenverein St. Hubertus Almsick Anno 1718 e.V.
 
                                          
                    
   
 

Satzung des Schützenvereins
„St. Hubertus Almsick“ Anno 1718 e.V.

§ 1    Name und Sitz
Der im Jahre 1718 gegründete Verein trägt den Namen

                        Schützenverein St. Hubertus Almsick Anno 1718 e.V.

Er ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der historischen Deutschen Schützenvereine anerkennen. Als Schutzpatron wird der heilige Hubertus verehrt. Das Gründungsjahr ist durch eine Plakette mit der Aufschrift:

                        Joannes Lodoicus Erhart 1718,

die sich noch heute an der alten Schützenkette befindet, nachgewiesen. Der Verein besitzt eine Fahne mit der Aufschrift:

                        „Schützenverein St. Hubertus Almsick 1718 – 1993“.

Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck
Der Zweck des Schützenvereins ist im Sinne des Allgemeinwohls zu wirken um ein gedeihliches Zusammenleben zu gewährleisten.
Er will stets bemüht sein, die Pflege des althergebrachten Brauchtums, Schützen- und Heimatfeste sicherzustellen. Fest will er für die Grundwerte des menschlichen Lebens, für Glaube, Sitte und Heimat eintreten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Vereinsordnung/Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist die Jahreshauptversammlung zuständig.

Darüber hinaus kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung für den Vorstand ist selbiger zuständig.

§ 4    Bereich des Schützenvereins
Zum räumlichen Bereich des Schützenvereins gehören folgende Stadtlohner Gebiete:
Die gesamte Gemeinde Almsick I, außer Büren, Teil des Stadtgebietes nördlich der Kalterbrücke, Lohnerbrook nördlich des Hessenweges bis zur L 572 (ehem. B 70), sowie die links am Düwing Dyk gelegenen Gehöfte die postalisch zu Wendfeld gehören, aber seit langem dem Schulbezirk Almsick zugeteilt waren.
Bereich Losberg, Grenzverlauf, Beginn am Düwing Dyk – Hessenweg – Abbiegung Straße zum Gehöft
Schulze Erning – Hofstelle Schulze Erning mit eingeschlossen – dann auf direktem Weg zur Berkel, die dann in Richtung Osten die natürliche Grenze darstellt.
Die Mitgliederlisten weisen die momentane Angehörigkeit nach.

 

§5    Mitgliedschaft und Aufnahme

5.1      
Alle männlichen Bewohner des in § 4 festgelegten Gebietes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
haben im Alter von 16 Jahren das Recht auf Mitgliedschaft. Sie können sich bei der jährlich stattfindenden            Jahreshauptversammlung eintragen lassen. Über weitergehende schriftliche Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grundlage der Vereinsordnung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

5.2
Die Höhe der Jahresbeiträge und Erhebung von Sonderbeiträgen wird in der Vereinsordnung festgelegt.

5.3
Nur wer den Jahresbeitrag entrichtet wird als Mitglied anerkannt.

5.4
Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Schützenverein erklären, haben weder Anspruch auf Rückerstattung
des letzten Jahresbeitrages noch Ansprüche am Vereinsvermögen.

5.5
Die Vereinsordnung kann Regeln zum Mitgliedsstatus, insbesondere bei räumlichen Umzug betroffener
Personen vorsehen.

5.6
Die Möglichkeit eine Fördermitgliedschaft zu erwerben, wird in der Vereinsordnung festgelegt. Eine Fördermitgliedschaft begründet kein Stimm- und Anwesenheitsrecht bei Versammlungen.

§ 6    Organe des Schützenvereins
Die Organe des Vereins sind:

- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand.

§ 7    Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung

7.1
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere
folgende Angelegenheiten:

    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    2. Wahl und Abberufung der Offiziere.
    3. Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahl von 2 Kassenprüfern.
    5. Satzungsänderungen
    6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    7. Erlass und Änderung der Vereinsordnung

7.2
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im Januar eines jeden Jahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt
durch den Vorstand mit einer Anzeige im lokalen Teil der Tageszeitung (derzeit "Münsterland-Zeitung"),
unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte.
Erfolgen muss die Einladung mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung.

7.3
Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein
fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung vom
Vorstand mit einer Anzeige im lokalen Teil der Tageszeitung einzuladen.

7.4
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.

7.5
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

7.6
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In             ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben.
Es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit nach Abstimmung zuvor mit zweidrittel-Mehrheit             anerkennt. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss dem entsprochen werden.

7.7
Über Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom             Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.8
Die für die ordentliche Hauptversammlung geltenden Bestimmungen finden auch für die außerordentlichen             Hauptversammlungen Anwendung.

§ 8    Vorstand

8.1
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.  Vorsitzender (Präsident)
2.  Schriftführer
3.  Schriftführer (Stellvertreter)
4.  Ehrenvorsitzender (Kraft Ernennung)
5.  8 Vorstandsmitglieder
6.  1 Jugendvertreter (Der Jugendvertreter muss 18 Jahre sein,  Höchstalter bis 26 Jahre, ledig, bei
Heirat Rücktritt zur folgenden Jahreshauptversammlung)
7.  Oberst
8.  Major
9.  Tambourmajor
10. der amtierende Schützenkönig.

8.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer sowie der stellvertretende
Schriftführer, jeder vertritt den Verein allein.

8.3
Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen fertigt der Vorsitzende eine
Niederschrift an.

8.4
Grundlage von Entscheidungen ist die Satzung und die Vereinsordnung.

8.5
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

§ 9    Vorsitzender
Dem Vorsitzenden obliegt die Repräsentation des Schützenvereins nach außen, die Leitung der Vorstandsitzungen sowie der Vorsitz in der Jahreshauptversammlung. Im Verhinderungsfalle erfolgt eine Vertretung durch die übrigen Vorstandsmitglieder, und zwar jeweils in der Reihenfolge ihrer Auflistung in § 8.1. Der Vorsitzende wird aus den Reihen des Vorstandes durch diesen gewählt.

 

§ 10  Schriftführer

10.1     Schriftführer
Der Schriftführer ist zuständig für den kompletten Schriftverkehr des Schützenvereins. Er verwaltet außerdem die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Kassengeschäfte und hat der Jahreshauptversammlung jährlich einmal einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu liefern. Er hat dafür zu sorgen, dass kurz vor der Jahreshauptversammlung die Bücher von den Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Der Schriftführer ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang zu nehmen. Zahlungen des Vereins an Dritte darf er nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes leisten. Der Schriftführer wird aus den Reihen des Vorstandes durch diesen gewählt.

10.2     stellvertretender Schriftführer
Der stellvertretende Schriftführer übernimmt im Verhinderungsfalle des Schriftführers dessen Aufgaben. Der stellvertretende Schriftführer wird aus den Reihen des Vorstandes durch diesen gewählt.

 

§ 11  Verstaltungen

11.1
Alle Mitglieder sind aufgefordert, an den Veranstaltungen und Umzügen des Schützenvereins teilzunehmen.

11.2
Mitglieder, sowie alle übrigen Festteilnehmer, die an den Schützenfesttagen Unfrieden stiften oder Streit anfangen, werden für den betreffenden Tag ausgewiesen.

11.3
In der Vereinsordnung können weitere Regelungen zur Durchführung oder Teilnahme an vereinseigenen oder -fremden Veranstaltungen aufgenommen werden.


§ 12  Schützenfest

Die Art und Durchführung des Schützenfestes wird in der Vereinsordnung festgelegt.

§ 13 Kassenprüfer
Vor der Jahreshauptversammlung wird durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Mitglieder eine Kassenprüfung vorgenommen, die in Anwesenheit des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern in der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben. Die Kassenprüfer haben die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstands abstimmen zu lassen.


 § 14  Auflösung des Schützenvereins
Eine Auflösung des Schützenvereins kann nur mit zweidrittel Mehrheit erfolgen.
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so kommt das gesamte Vermögen der Stadt Stadtlohn  zugute, dazu gehört auch die Königskette und die Fahne des Schützenvereins St. Hubertus Almsick 1718 e.V..
Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, dem mindestens die Hälfte der Mitglieder des aufgelösten Vereins angehören, so erhält der neue Verein die Fahne und die Königskette zurück.
Der letzte Vorstand ist verpflichtet, für die entsprechende Durchführung dieser Bestimmungen zu sorgen.


§ 17  Inkrafttreten
Mit dem Tage der Jahreshauptversammlung am 13.01.2017 tritt diese neu überarbeitete Satzung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 08.01.2016, außer Kraft.
Die neue Satzung kann nur auf schriftlichem Antrag, der mindestens 7 Tage vor der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorliegen muss, geändert werden.

 

Stadtlohn, den 13.01.2017

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